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Welche Änderungen bringt die ENEV 2009 gegenüber der ENEV 2007?

Die EnEV 2009 verschärft die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Altbauten. Im Vergleich zu der bisher geltenden EnEV 2007 soll der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser um durchschnittlich 30 Prozent sinken.

ÄNDERUNGEN IM NEUBAU. Die EnEV 2009 senkt bei Neubauten die Obergrenze für den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf um durchschnittlich 30 Prozent. Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden dagegen um durchschnittlich 15 Prozent erhöht.

 

ÄNDERUNGEN IM BAUBESTAND. Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. bei der Erneuerung der Fassade, der Fenster oder des Dachs). Alternativ kann auf das 1,4-fache Neubau-Niveau saniert werden. Weitere Anforderungen der EnEV 2009 betreffen die Dämmung von Dachböden sowie Nachrüstpflichten für Klimaanlagen und Nachtstromspeicherheizungen.

 

ENERGIEAUSWEIS. Die Regelungen über den Energieausweis sind inhaltlich größtenteils gleich geblieben. Die EnEV 2009 sieht es nun jedoch auch als Ordnungswidrigkeit an, wenn die bereitgestellten Daten für den Energieausweis im Bestand nicht korrekt sind oder wenn der Aussteller die Berechnungen für den Energieausweis aufgrund von unkorrekten Daten durchgeführt hat.

 

VOLLZUG DER ENEV. Die Maßnahmen zum Vollzug der EnEV wurden verstärkt, z.B. dadurch, dass der Bezirkschornsteinfegermeister die Erfüllung der Nachrüstpflichten in Bestandsgebäuden prüft. Ebenso prüft er bei der Installation neuer Heizungsanlagen, ob alle Anforderungen der EnEV 2009 in Bezug auf die Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen erfüllt sind. Darüber hinaus droht ein erheblich erweiterter Bußgeldkatalog demjenigen, der als Eigentümer oder Fachmann die EnEV 2009 nicht berücksichtigt.

 

WELCHE ENEV-FASSUNG GILT FÜR DAS BAUVORHABEN?

 

GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, bei denen der Bauherr einen Bauantrag einreichen muss, gilt als Maßstab das Datum des Bauantrags. Hat der Bauherr seinen Bauantrag bis spätestens zum 30. September 2009 eingereicht, gelten die Anforderungen der EnEV 2007; danach die der EnEV 2009. Entsprechend gilt bei Bauvorhaben, für die eine Bauanzeige erstattet werden muss, das Datum der Anzeige. Wenn die Behörde jedoch am 1. Oktober 2009 über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden hat, kann der Bauherr verlangen, dass für sein Bauvorhaben die verschärfte EnEV 2009 Anwendung findet.

 

GENEHMIGUNGSFREIE BAUVORHABEN. Wenn das Bauvorhaben dem Kenntnisgabeverfahren unterliegt, ist das Datum relevant, unter dem die Gemeinde über das Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt wurde. Bei genehmigungsfreien, anzeige- oder verfahrensfreien Bauvorhaben kommt es auf das Datum des Beginns der Baumaßnahmen an.

 

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